Sparer Pauschbetrag
28. Dezember 2020
Das Wichtigste in Kürze
- Höhe 801€ (1.602€ bei Ehegatten)
- Vermeidung des Abzugs der Abgeltungssteuer
- Splitting durch Freistellungsaufträgen
- Anwendung bei Banken und Brokern
Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit der Abgeltungssteuer eingeführt und ermöglicht Sparern und Anlegern die Vermeidung des Quellensteuerabzugs. Doch wie funktioniert der Pauschbetrag genau und was ist dabei zu beachten?
In diesem Ratgeber
Was ist der Sparer-Pauschbetrag?
Beim Sparer-Pauschbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, den der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitaleinkünften eingeführt hat. Hierdurch erhalten Anleger und Sparer die Möglichkeit, den Abzug der Abgeltungssteuer direkt beim Zufluss der Kapitalerträge zu verhindern.
Definiert wird der Freibetrag über § 20 Absatz 9 EStG, welcher auch den Begriff Werbungskosten benutzt. Das Steuerrecht legt in diesem Zusammenhang auch die Höhe des Freibetrags fest. Jeder Person steht ein Betrag von 801€ zur Verfügung. Diese Summe gilt für die Einzelveranlagung. Ehepartner können den Pauschbetrag auch gemeinsam nutzen. Im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung verdoppelt sich die Summe auf 1.602€.
Achtung: In § 20 Absatz 9 EStG steckt ein kleines Detail, über welches sich Anleger und Sparer im Klaren sein müssen. Der Gesetzgeber schließt mit der Einführung des Sparer-Pauschbetrags als pauschalen Freibetrag für die Werbungskosten einen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aus. Liegen diese also höher, bleiben Anleger auf den Kosten sitzen.
Andreas Greiner von VieleBroker.de
Wie und wann kann der Sparer-Pauschbetrag genutzt werden?
Mit dem Sparer-Pauschbetrag ermöglicht das Steuerrecht eine Vermeidung der Quellbesteuerung von Kapitalerträgen. Das heißt im Klartext: Banken und Broker ziehen die Abgeltungssteuer – zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer – direkt beim Zufluss der Erträge aus Kapitalanlagen ein. Sobald bei:
- Festgeldkonten
- Tagesgeld
- Aktienverkäufen
- Dividenden
ein Ertrag ausgeschüttet wird, wandern die Steuern und Abgaben Richtung Fiskus.
Damit ist die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer. Über den Sparer-Pauschbetrag können Anleger sowie Sparer den Abzug verhindern. Hierzu müssen Freistellungsaufträge erteilt werden. Wichtig: Der Freibetrag verteilt sich nicht automatisch auf einen oder mehrere Freistellungsaufträge. Für Banken und Broker müssen die Summen jeweils einzeln festgelegt werden.
Die Erteilung eines solchen Freistellungsauftrags kann direkt mit der Eröffnung eines Tagesgeldkontos oder Wertpapierdepots erfolgen. Wichtig: Dessen Einrichtung ist immer an die Schriftform gebunden. Im Normalfall finden Anleger und Sparer im Servicebereich der einzelnen Anbieter Vordrucke, mit denen die Erteilung innerhalb kürzester Zeit erledigt ist. Damit der Steuerabzug wirksam vermieden wird, ist auf die korrekte Angabe aller Daten zu achten.
Sparer-Pauschbetrag: Darauf ist zu achten
Mit 801€ bzw. 1.602€ bietet der Pauschbetrag ein wirksames Mittel, um den Abzug der Abgeltungssteuer zu umgehen. In der Praxis gibt es Punkte, zu denen sich jeder Anleger sowie Sparer im Klaren sein muss.
- Sparer-Pauschbetrag aufteilen
Der Freibetrag kann nicht nur einmalig genutzt werden. Über mehrere Freistellungsaufträge besteht die Möglichkeit, den Pauschbetrag für mehrere Konten und Depots zu nutzen. Hinsichtlich der Höhe ist zu beachten, dass alle Freistellungsaufträge zusammen den Freibetrag nicht überschreiten dürfen.
- Steuer-ID Voraussetzung
Damit Banken und Broker über Freistellungsaufträge den Steuerabzug vermeiden, muss bei deren Erteilung immer die Steuer-ID angegeben werden. Deren Vergabe erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sollte die Steuer-ID fehlen oder fehlerhaft sein, muss die Abgeltungssteuer abgeführt werden.
- Freistellungsaufträge richtig berechnen
Über die Steuer-ID kann die Finanzverwaltung die Höhe der einzelnen Freistellungsaufträge prüfen. Zu hohe Ansätze – und damit nicht gezahlte Steuern – sind ein Steuerstrafvergehen. Sollten Freistellungsaufträge den Pauschbetrag tatsächlich überschreiten, werden von betroffenen Sparern entsprechende Angaben verlangt.
- Kapitalübertrag
Es besteht die Möglichkeit, Kinder in den Vermögensaufbau einzubeziehen. Auch Heranwachsenden gesteht das Steuerrecht den Sparer-Pauschbetrag zu. Hierbei gilt es zu beachten, dass ein Kapitalübertrag auf das Kind stattfinden muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Finanzämter den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags nicht anerkennen. Schenkungen und deren Anlage durch die Eltern sind in diesem Zusammenhang verbreitet.
Sparer-Pauschbetrag – hierfür gilt er
Kapitaleinkünfte umfassen ein breites Spektrum. Grundsätzlich im Hinblick auf den Sparer-Pauschbetrag und die damit verbundenen Freistellungsaufträge das Zuflussprinzip. Sprich: Ein Abzug der Abgeltungssteuer erfolgt immer zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
- Zinsen: Sobald die Sparzinsen beim Tagesgeld oder Festgeld ausgezahlt werden, zieht die Bank fällige Steuerbeträge ein. Mit dem Freistellungsauftrag wird dieser Abzug verhindert.
- Dividenden: Die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg zahlen Aktiengesellschaften nach der Hauptversammlung aus. Deren Ausschüttung im Depot unterliegt der Steuerpflicht, was sich mit dem Sparer-Pauschbetrag beim Broker umgehen lässt.
- Fonds und ETFs: Hier sind mehrere Aspekte von Bedeutung. Kapitalerträge fließen aus dem Handel mit Fondsanteilen (Verkauf) zu. Parallel zahlen einige Fonds Dividenden direkt aus, in anderen Fällen werden diese gesammelt und wieder angelegt (thesauriert). Bei letztgenannter Variante gilt inzwischen als Besteuerungsgrundlage die Vorabpauschale.
Nichtveranlagungsbescheinigung als Alternative?
Im Steuerrecht gibt es neben dem Sparer-Pauschbetrag und den damit verbundene Freistellungsaufträgen noch die Nichtveranlagungsbescheinigung. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen – sofern Einkünfte die steuerrelevanten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Insofern kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung nur für einen eng begrenzten Personenkreis infrage, zu dem:
- Auszubildende
- Studenten
unter anderem gehören. Eine echte Alternative für alle Sparer und Anleger ist die NV-Bescheinigung damit nicht.
Entwicklung des Sparer-Pauschbetrags
Den Sparer-Pauschbetrag gibt es seit 2008. Bis dahin gelt der sogenannte Sparerfreibetrag, welcher 1975 eingeführt wurde. Hier galt eine Trennung zwischen Freibetrag und Werbungskostenpauschale. Zuletzt belief sich der Sparerfreibetrag auf 751€, der entsprechende Werbungskostenpauschale lag bei 50€. Mit der Neufassung der Besteuerung von Kapitalerträgen wurde diese Regelung zugunsten der Abgeltungssteuer fallengelassen – und der Sparer-Pauschbetrag eingeführt.
Fazit: Sparer-Pauschbetrag sinnvoll einsetzen und Steuern sparen
Mit dem Sparer-Pauschbetrag ersetzt der Gesetzgeber den Sparerfreibetrag. Anleger verhindern damit über Freistellungsaufträge den Abzug der Abgeltungssteuer. Dessen Höhe beläuft sich auf 801€ je Sparer. Auf diese Weise lassen sich Kapitalerträge schützen.
FAQ
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
Bei Einzelveranlagung beläuft sich die Höhe des Pauschbetrags auf 801€. Kommt es bei Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung, erhöht sich der Freibetrag auf 1.602€.
Wann wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen?
Der Freibetrag wird nicht automatisch abgezogen, sondern ist ein Pauschbetrag, bis zu dem durch Freistellungsaufträge erteilt werden. In der Anlage KAP zur Steuerklärung werden entsprechende Angaben über die Zeilen 12 und 13 gemacht.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2021?
Aktuell liegt der Pauschbetrag bei 801€. Anpassungen für 2021 auf 851€ waren Anfang des Jahres 2020 im Gespräch, sind allerdings bisher nicht öffentlich beschieden.
Wo wird der Sparer-Pauschbetrag eingetragen?
In der Steuererklärung kann der Sparer-Pauschbetrag in die Anlage KAP eingetragen werden. Hierfür stehen die Zeilen 12 und 13 zur Verfügung.